F I S C H E R E I O R D N U N G
Saalach – Ober / Unterlauf für Tagesscheininhaber
gültig vom 01.Mai mit 15. September
§ 1 Erlaubnisscheine:
Der zur Fischerei erforderliche Erlaubnisschein berechtigt zum Fischen in den darin bezeichneten Gewässern.
§ 2 Fangzeiten und Mindestmaße:
1) Es dürfen gefangen werden
Bachforelle
Regenbogenforelle
Äsche
Bachsaibling
Elritze
Mühlkoppe
Aitel (Döbel)
Hecht
Barsch
Zeitraum
01. Mai mit 15. Sept.
01. Mai mit 15. Sept.
ganzjährig geschont
keine Schonzeit
ganzjährig geschont
ganzjährig geschont
keine Schonzeit
keine Schonzeit
keine Schonzeit
Vereinsmaße
30 cm
30 cm
kein Schonmaß
ganzjährig geschont
ganzjährig geschont
kein Schonmaß
kein Schonmaß
kein Schonmaß
1) Fangbestimmungen:
Siehe Tabelle § 2
Untermaßige, oder der Schonzeit unterliegende gefangene Fische sind jeweils unverzüglich und schonend (tierschutzgerecht) in dasselbe Gewässer zurückzusetzen, ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Nach dem Erreichen des Fanglimits - Fische von denen das Schonmaß / die Schonzeit aufgeführt ist, ist die Fischerei sofort einzustellen.
§ 3 Zulässige Fanggeräte:
Es darf jeweils nur mit einer Handangel gefischt werden.
§ 4 Zulässige Köder und Systeme:
a) Fliegenrute:
Köder: Bis zu 3 künstliche Fliegen.
Beim Fliegenfischen dürfen nur Trocken bzw. Naßfliegenschnüre mit Vorfächern (schwimmend bzw. sinkend) ohne zusätzliche Bleibeschwerung verwendet werden.
b) Spinnrute:
Köder: Alle Arten von Blinkern, Kunstködern mit nur mit einem Haken / Drilling (kein Tiroler Hölzl Grundblei). Alle Arten des Grundfischens und alle anderen Fischereiarten oder Köder sind verboten, sowie das Mitführen und die Benutzung von Echoloten oder echolotartigen Geräten! Sämtliche Naturköder sind ausnahmslos verboten!
§ 5 Fischereigrenzen:
1. Saalachoberlauf: Vom Sichlersteg bis zum gekennzeichneten Schild ‚‚Fluß-Ende*See-Ende’’
2. Saalachunterlauf: Ab Nonnersteg bis Schwarzbach-/Pidingersteg.
Nebenbäche dürfen nicht befischt werden!
§ 6 Allgemeine Bestimmungen:
An den Fließstrecken dürfen pro Tag 2 Salmoniden entnommen werden. Jeder gefangene Fisch ist sofort mit Datum und Uhrzeit in die jeweilige Fangliste einzutragen. Es ist nicht erlaubt, zur Ausübung der Fischerei Wasserfahrzeuge zu benützen. Es ist nicht erlaubt, gefangene Fische zu verkaufen oder gegen andere Güter zu vertauschen. Das Hältern von gefangenen Fischen in Setzkeschern ist verboten. Abfälle und Innereien dürfen nicht in die Gewässer gegeben werden.
Die Fangliste ist an jedem Fischtag gewissenhaft zu führen und mit dem Erlaubnisschein, vollständig aufgerechnet bei den Ausgabestellen, oder den Gewässerwarten Herrn Michael Holzner, Heurungstr. 2, 83451 Piding, oder Klaus Kolloch Seebachstr. 5 83435 Bad Reichenhall abzugeben.
Bei Nichtabgabe der Fangliste (auch ohne Ausfang) und des Erlaubnisscheines ist der Erwerb einer neuen Lizenz ausgeschlossen.
§ 7 Kontrollen:
Der Fischereiberechtigte ist verpflichtet, den gültigen staatl. Fischereischein, den Erlaubnisschein, die Fangliste und den Fang auf Verlangen des Fischereiaufsehers vorzuzeigen. Alle Vereinsmitglieder sind berechtigt, unter Einhaltung der Höflichkeitsformen, Kontrollen vorzunehmen.
§ 8 Verstöße:
Verstöße gegen die Fischereiordnung haben den sofortigen Entzug des Erlaubnisscheins, eine Mitteilung an die Vorstandschaft und evtl. eine Anzeigeerstattung zur Folge.
Dem waidgerechten Fischer wünschen wir gute Erholung und Petri Heil!
Bezirksfischereiverein Saalachtal e.V
§ 9 Inkrafttreten: Diese Fischereiverordnung tritt am 25.02.2023 in Kraft