F I S C H E R E I O R D N U N G
Saalachsee für Tagesscheininhaber
§1 Geltungsbereich:
Die Bestimmungen dieser Fischereiordnung (F0) gelten für sämtliche Gewässer des Vereins It. Pachtvertrag mit der DBI Karlsruhe für den Saalachsee und der PWS für Altwasser und Röthelbach.
§ 2 Zulässige Fanggeräte: Es darf nur mit einer Handangel gefischt werden.
§ 3 Zulässige Köder und Systeme:
Fliegen- oder Erlaubt vom 1. Mai mit 15. September
Spinnrute:
Köder: Mit allen Ködern und Systemen. Naturköder erlaubt (außer Mühlkoppe und Elritze).
Fliegenrute: Erlaubt vom 1. Mai mit 15. September
Köder: Bis zu 3 künstliche Fliegen.
Das Fliegenfischen mit Bissanzeiger erlaubt. Tiroler Hölzl, Grundblei oder ähnliches ist verboten.
Spinnrute: Erlaubt vom 1. Mai mit 15. September
Köder: Alle Arten von Blinkern, Kunstködern ist nur mit einem Drilling / Haken gestattet.
Alle Naturköder verboten!
ALLE ANDEREN KÖDER SOWIE FANGMETHODEN, ALS DIE OBEN ANGEFÜHRTEN SIND AUSNAHMSLOS VERBOTEN SOWIE DAS MITFÜHREN UND DIE BENUTZUNG VON ECHOLOTEN ODER ECHOLOTÄHNLICHEN GERÄTEN !
Alle Köderfische sind ausnahmslos aus dem Saalachsee oder Altwasser zu entnehmen!
§ 4 Fangzeiten und Mindestmaße:
1) Es dürfen gefangen werden
Bachforelle
Regenbogenforelle
Äsche
Bachsaibling
Zander
Schleie
Karpfen
Barsch
Hecht im See
Hecht im AW
Zeitraum
01. Mai mit 15. Sept.
01. Mai mit 15. Sept.
ganzjährig geschont
keine Schonzeit
ganzjährig geschont
01. Juli mit 15. Sept.
keine Schonzeit
keine Schonzeit
keine Schonzeit
01. Mai mit 15. Sept.
Vereinsmaße
30 cm
30 cm
kein Schonmaß
ganzjährig geschont
30 cm
35 cm
kein Schonmaß
kein Schonmaß
60 cm
2.) Untermaßige oder der Schonzeit unterliegende gefangene Fische sind jeweils unverzüglich und schonend (tierschutzgerecht) in dasselbe Wasser zurückzusetzen.
3.) Nach dem Erreichen des Fanglimits - Fische von denen das Schonmaß / die Schonzeit aufgeführt ist,
ist die Fischerei sofort einzustellen.
§ 5 Fischereigewässer und Grenzen:
Betretungsverbot der Inseln und Flachwasserzonen im Altwasser
1. Beginn Saalach Oberlauf – ca. 500 Meter oberhalb der Schranke
des Kieswerks – etwas auf Höhe des Stromkabels – zusätzlich mit einer Tafel versehen
2. Kibling – Stauwehr
Nebenbäche dürfen nicht befischt werden!
§ 6 Allgemein geltende Bestimmungen:
Es ist nicht erlaubt, zur Ausübung der Fischerei Wasserfahrzeuge zu benützen. Es ist nicht erlaubt gefangene Fische zu verkaufen oder gegen andere Güter zu vertauschen. Die Fangzahl für Vereinsmitglieder beträgt für den Saalachsee und Altwasser zusammen - 2 - Stück.
Alle übrigen Fischarten fallen nicht unter das Fanglimit. Abfälle und Innereien dürfen nicht in die Gewässer gegeben werden. Das Hältern von gefangenen Fischen in Setzkeschern ist verboten.
Die dem Fanglimit unterliegenden Fische sind sofort mit Datum, Uhrzeit und Größe in die jeweilige Fangliste einzutragen.
Rückgabe der Karten bei der Kartenausgabestelle auch ohne Ausfang!
§ 7 Kontrollen:
Alle Fischereiberechtigten sind verpflichtet, jeweils den gültigen staatlichen Fischereischein, sowie den Erlaubnisschein und die Fangliste mitzuführen und auf Verlangen des Fischereiaufsehers vorzuzeigen. Die Fischereiaufseher haben jede Kontrolle auf dem jeweiligen Fischereierlaubnisschein mit einem hierfür eigens vorgesehenen Stempel des Vereins zu kennzeichnen und mit Datum zu versehen.
§ 8 Verstöße gegen die Fischereiordnung:
Verstöße gegen die Fischereiordnung haben den sofortigen Entzug des Erlaubnisscheines, eine Mitteilung an die
Vorstandschaft und evtl. eine Anzeigenerstattung zur Folge. Bei sonstigen Zuwiderhandlungen gegen diese Fischereiordnung behält sich die Vereinsleitung weitere Schritte vor.
§ 9 Inkrafttreten: Diese Fischereiverordnung tritt am 25.02.2023 in Kraft