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§1 Geltungsbereich:

Die Bestimmungen dieser Fischereiordnung (FO) gelten für sämtliche Gewässer des Vereines lt. Pachtvertrag mit Herrn Thomas Schmid vom Dezember 2013.

 

§ 2 Erlaubnisscheine:

Der zur Fischerei erforderliche blaue Erlaubnisschein berechtigt zum Fischen in den darin bezeichneten    Gewässerabschnitten. (siehe Übersichtskarte) - Seemösl gesperrt -

 

§ 3 Zulässige Fanggeräte:

Es darf mit  einer  Handangel  oder einer Schleppangel gefischt werden.

 

§ 4 Zulässige Köder und Systeme:

Fliegen / Spinnrute / Schlepprute: erlaubt vom 01.05. mit 30.11

Köder: mit allen Ködern und Systemen, auch Grundfischen mit maximal 3 Anbißstellen.

Hechtfischen mit zahnresistentem Vorfachmaterial.

Alle anderen Köder sowie Fangmethoden, als die oben angeführten sind ausnahmslos verboten,sowie das Mitführen und die Benutzung von Echoloten oder echolotartigen Geräten!

 

§ 5 Fangzeiten und Mindestmaße:

Außerhalb der gesetzlichen Bestimmungen gelten folgende Fangzeiten und Mindestmaße:

Bachforelle

Schleie

Seeforelle

Karpfen

Saibling

Hecht

Zander

Aal

Zeitraum

01. Mai mit 15. Sept.

01. Juli mit 15. Dez.

01. Mai mit 15. Sept.

keine Schonzeit

01. Mai mit 15. Sept.

01. Mai mit 15. Dez.

01. Mai mit 15. Dez.

01. Mai mit 15. Dez.

Vereinsmaße

30 cm

30 cm

60 cm

35 cm

30 cm

60 cm

50 cm

50 cm

Waller, Barsch, Aitel ohne Fangmaß und Schonzeit 

Untermaßige oder der Schonzeit unterliegende gefangene Fische sind jeweils unverzüglich und schonend (tierschutzgerecht) in dasselbe Wasser zurückzusetzen.

 

§ 6 Fischereigewässer und Grenzen:

Blaue Erlaubniskarte gilt für: - siehe Übersichtskarte -

Achtung: Zeitliche Grenzen beachten!

Gesperrt von 15.05. mit 15.09. von 09.00 Uhr bis 20.00 Uhr (vom Seewirt bis Zaun Ende Thumseebad)

 

§ 7 Allgemein geltende Bestimmungen:

Die Fangzeit ist begrenzt auf 1Std. vor Sonnenaufgang bis 1.5Std. nach Sonnenuntergang

Nach dem Fang von zwei Fischen, von denen das Schonmaß / die Schonzeit aufgeführt ist, ist die Fischerei sofort einzustellen. Die dem Fanglimit unterliegenden Fische müssen sofort mit Datum, Uhrzeit und Größe in die dafür ausgegebene Fangliste eingetragen werden. Es dürfen keine eigenen Boote oder das Belly-Boot in den See eingebracht werden. Das Ausnehmen oder Schuppen von Fischen ist am und im Wasser verboten. Es dürfen keinesfalls Abfälle oder Innereien am oder im Thumsee entsorgt werden.

 

Der gekennzeichnete Naturschutzbereich (durch Seil und Schilder) darf mit dem Boot nicht befahren werden. Die zum Fang ausgelegte Handangel (Ufer) darf nicht verlassen werden. Als Köderfische sind nur die aus dem Thumsee entnommenen Weißfische oder Barsche, etc. gestattet. Köderfischreusen und andere Fanggeräte zum Köderfischfang sind verboten.  

 

Fangbegrenzung = 5 Köderfische. Das Anfüttern ist nicht erlaubt. das Hältern von gefangenen Fischen in Setzkeschern ist verboten. Auf die Sicherheit aller Wassersportler und Seebesucher ist zu achten und sie als Teil des Thumsees zu respektieren.

 

  • !!! Die Fangliste und Tageskarte ist unbedingt bei den Ausgabestellen abzugeben (auch ohne Ausfang)!!!

  • Bei nicht  Abgabe der Fangliste und des Erlaubnisscheines ist der Erwerb einer neuen Lizenz ausgeschlossen.

 

§ 8 Kontrollen:

Alle Fischereiberechtigten sind verpflichtet, jeweils den gültigen staatlichen Fischereischein, sowie der Erlaubnisschein und die Fangliste mitzuführen und auf Verlangen des Fischereiaufsehers vorzuzeigen. Die Fischereiaufseher haben jede Kontrolle auf dem jeweiligen Fischereierlaubnisschein mit einem hierfür eigens vorgesehenen Stempel des Vereins zu kennzeichnen und mit Datum zu versehen.

 

§ 9 Verstöße gegen die Fischereiordnung:

Verstöße gegen die Fischereiordnung haben den sofortigen Entzug des Erlaubnisscheines, eine Mitteilung an die Vorstandschaft und evtl. eine Anzeigenerstattung zur Folge. Bei sonstigen Zuwiderhandlungen gegen diese Fischereiordnung behält sich die Vereinsleitung weitere Schritte vor. 

 

§ 10 Sonderregelung zur Fischereiausübung:

 

Das Fischen vom Boot aus ist nur vom 01.05. mit 15.12. erlaubt. Vom 15. 05. mit 15. 09. im Zeitraum von   09.00 Uhr bis 20.00 Uhr ist das Angeln im Bereich der Strandbäder vom Seewirt beginnend bis einschließlich zum Thumsee-Bad vom Ufer aus nicht gestattet. Zu jeder Zeit ist dem Badebetrieb Vorrang zu geben. Den Anordnungen der Wasserwacht ist Folge zu leisten. Im gesamten Auslauf ab Brücke und im Bereich Seemösl ist das Angeln ganzjährig verboten. Es ist nicht erlaubt, die gefangenen Fische zu verkaufen oder gegen andere Güter zu tauschen. Das Mitführen und die Benützung von Echolot und echolotartigen Geräten ist verboten.

 

 

Dem waidgerechten Fischer wünschen wir gute Erholung und Petri Heil !

Bezirksfischereiverein Saalachtal e.V.

Untermaßige oder der Schonzeit unterliegende gefangene Fische sind jeweils unverzüglich und schonend (tierschutzgerecht) in dasselbe Wasser zurückzusetzen.

 

 

§ 6 Fischereigewässer und Grenzen:

 

Blaue Erlaubniskarte gilt für:   -siehe Übersichtskarte (bitte wenden)-   

Achtung: Zeitliche Grenzen beachten!                          – siehe Übersichtskarte -

Gesperrt von 15.05. mit 15.09. von 09.00 Uhr bis 20.00 Uhr (vom Seewirt bis Zaun Ende Thumseebad)

Betreten des Seebads und der dazugehörigen Stege ist nicht gestattet!

 

§ 7 Allgemein geltende Bestimmungen:

 

Die Fangzeit ist begrenzt auf 1 Std. vor Sonnenaufgang bis 1 ½ Std. nach Sonnenuntergang.

Nach dem Fang von zwei Fischen, von denen das Schonmaß / die Schonzeit aufgeführt ist, ist die Fischerei sofort

einzustellen. Die dem Fanglimit unterliegenden Fische sind sofort mit Datum, Uhrzeit und Größe in die jeweilige Fangliste einzutragen. Zum Fischen dürfen nur vereinseigene Boote in den See eingebracht werden. Jegliche anderen Arten von Wasserfahrzeugen sind verboten.  Das Ausnehmen oder Schuppen von Fischen ist am und im Wasser verboten. Es dürfen keinesfalls Abfälle oder Innereien am oder im Thumsee entsorgt werden. Der gekennzeichnete Naturschutzbereich (durch Seil und Schilder) darf mit dem Boot nicht befahren werden. Die zum Fang ausgelegte Handangel (Ufer) darf nicht verlassen werden. Als Köderfische sind nur die aus dem Thumsee entnommenen Weißfische oder Barsche, etc. gestattet. Köderfischreusen und andere Fanggeräte zum Köderfischfang sind verboten. Fangbegrenzung = 5 Köderfische. Das Anfüttern ist nicht erlaubt. Das Hältern von gefangenen Fischen in Setzkeschern ist verboten. Auf die Sicherheit aller Wassersportler und Seebesucher ist zu achten und sie als Teil des Thumsees zu respektieren.

 

! ! !   Die Fangliste und Tageskarte ist unbedingt bei den Ausgabestellen abzugeben (auch ohne Ausfang) ! ! !

            Beim Eingang Ausgabestelle (Fischzucht) befindet sich ein Briefkasten, für die Fanglisten.

                                             

Bei nicht Abgabe der Fangliste und des Erlaubnisscheines ist der Erwerb einer neuen Lizenz ausgeschlossen.

 

§ 8 Kontrollen:

Alle Fischereiberechtigten sind verpflichtet, jeweils den gültigen staatlichen Fischereischein, sowie den Erlaubnisschein und die Fangliste mitzuführen und auf Verlangen des Fischereiaufsehers vorzuzeigen. Die Fischereiaufseher haben jede Kontrolle auf dem jeweiligen Fischereierlaubnisschein mit einem hierfür eigens vorgesehenen Stempel des Vereins zu kennzeichnen und mit Datum zu versehen.

 

§ 9 Verstöße gegen die Fischereiordnung:

Verstöße gegen die Fischereiordnung haben den sofortigen Entzug des Erlaubnisscheines, eine Mitteilung an die 

Vorstandschaft und evtl. eine Anzeigenerstattung zur Folge. Bei sonstigen Zuwiderhandlungen gegen diese Fischereiordnung behält sich die Vereinsleitung weitere Schritte vor.

 

§ 10 Sonderregelung zur Fischereiausübung:

 

Zu jeder Zeit ist dem Badebetrieb Vorrang zu geben. Den Anordnungen der Wasserwacht ist Folge zu leisten. Im gesamten Auslauf ab Brücke und im Bereich Seemösl ist das Angeln ganzjährig verboten. Es ist nicht erlaubt, die gefangenen Fische zu verkaufen oder gegen andere Güter zu tauschen. Das Mitführen und die Benützung von Echolot oder echolotartigen Geräten ist verboten. 

 

Dem waidgerechten Fischer wünschen wir gute Erholung und Petri Heil !

Bezirksfischereiverein Saalachtal e.V.

 

§ 11 Inkrafttreten: Diese Fischereiverordnung tritt am 25.02.2023 in Kraft  

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